gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 19. Oktober 1988 und gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliedersammlung vom 01. Dezember 1995 in § 6 Abs. 10 und gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 26. November 1999 in §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 9, 7 Abs. 1 und gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2001 in §§ 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 6 und 7, 12 und gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 22. September 2006 in § 12 und gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 15. April 2024 im Titel sowie in §§ 1 Abs. (1), 2 Abs. (1) und (2), 3 Abs. (1), (3)-(5), 4 Abs. (3) und (5), 5 Abs. (1) und (2), 6 Abs. (1) – (13) Abs. (3) neu, 7 Abs. (1), (2), (4)-(6), 8 Abs. (2), 9 Abs. (1) und (2) sowie 12
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Lipidologie e.V. (DGFL) – Lipid-Liga“ (in den folgenden Bestimmungen DGFL genannt).
(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereins-register unter der Nummer 2577 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Ziele der DGFL sind: Fächerübergreifende Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in ärztliches Handeln, insbesondere auf dem Gebiet der Atheroskleroseprävention, Fortbildung der Ärzteschaft und Aufklärung der Bevölkerung sowie Beteiligung an und Unterstützung von Forschungsprojekten dieses Gebietes. Die DGFL hat sich als Aufgabe gesetzt, alle Arbeitsbereiche, die sich mit Fettstoffwechselstörungen und/oder typischen Begleiterscheinungen befassen, zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Förderung von Prävention, Diagnostik und Therapie von Fettstoffwechselstörungen und Atherosklerose sowie von Folgeerkrankungen zu koordinieren.
Sie sucht dieses Ziel insbesondere durch
– Anregung und Koordination von Vorsorgeprogrammen,
– Eintreten für einen angemessenen Stellenwert präventiver Maßnahmen
– Unterstützung der ständigen Fortbildung von Ärzten/Ärztinnen in Diagnostik und Behandlung von Fettstoffwechselstörungen unter Einschluss einer umfassenden Nutzen-Risiko-Abwägung,
– Pflege der Verbindung und Erfahrungsaustausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Gesellschaften im In- und Ausland,
– Durchführung von Tagungen zur Förderung der Fortbildung und Anregung sowie Koordination von Forschungsprojekten einschließlich der Förderung von Arzt-Patienten-Seminaren sowie Patientengruppen,
– Anregung bzw. Erstellung von Informationsmaterial für Ärzte und Patienten,
– Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Fettstoffwechselstörungen und damit in Verbindung stehender Risikofaktoren,
– spezielle Unterstützung der Medienarbeit für Ärzte, Apotheker, Krankenkassen, Gesundheitspolitiker und Patienten sowie Unterstützung solcher Vorhaben,
zu erreichen.
(2) Der Zweck der DGFLF ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die DGFL ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGFLF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der DGFL. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung der DGFL.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die DGFL hat ordentliche und assoziierte Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die Arzt/Ärztin sind oder auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen tätig sind und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen.
(3) Assoziierte Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche die Zwecke der DGFL fördern wollen, jedoch nicht die in Abs. 2 aufgeführten Kriterien erfüllen. Auch juristische Personen können assoziierte Mitglieder werden.
(4) Über die Aufnahme in die DGFL entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages, in dem ein ordentliches Mitglied als Bürge zu benennen ist.
(5) Die Mitglieder der DGFL sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag ein Mitglied von der Beitragspflicht befreien.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitgliedschaften zu verleihen und korrespondierende Mitglieder zu ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
(2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Auflösung.
(3) Einen Ausschluss kann der Vorstand der DGFL bei schweren Verstößen gegen die Ziele der DGFL nach Anhörung des Betroffenen auch mit sofortiger Wirkung beschließen. Dem Betroffenen steht hiergegen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
(4) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz mindestens dreimaliger Mahnung nicht bezahlt hat, verliert die Mitgliedschaft.
(5) Durch sein Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche an die DGFL.
§ 5 Organe der DGFL, Wahlen
(1) Organe der DGFL sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Wissenschaftliche Beirat,
d) das Kuratorium
(2) Sämtliche Wahlen zu Organen der DGFL sind geheim durchzuführen, es sei denn, dass die wählende Versammlung einstimmig eine andere Form der Wahl beschließt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail er-folgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag des fünften Teiles der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann auch dergestalt erfolgen, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können (hybride Versammlung). Zudem können Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt; assoziierte Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums,
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der DGFL,
e. Wahl der 2 Kassenprüfer.
(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder-versammlung einholen.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder, die im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann.
(8) Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder, der im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann. Für den Fall, dass im Fall von Abs. 7 und 8 eine 2/3-Mehrheit im schriftlichen Verfahren nicht zustande kommt, ist eine Mitglieder-versammlung einzuberufen, die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen kann.
(9) Die Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(10) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über Satzungsänderungen, die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung der Gesellschaft, die jeweils einer 2/3-Mehrheit bedürfen, erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(11) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn, mit Ausnahme des Vorstandes, mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20 ordentliche Mitglieder anwesend, ist eine zweite Versammlung ohne Ladungsfrist mit derselben Tagesordnung anzusetzen, worauf im Einladungsschreiben hinzuweisen ist. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(12) Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender leitet die Mitgliederversammlung der DGFL. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das die Ergebnisse der Mitgliederversammlung enthält. Es ist vom Vorsitzenden der DGFL gegenzuzeichnen.
(13) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens drei Monate vor dem nächsten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der DGFL besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, dem Schriftleiter des Lipidreports und zwei Beisitzern. Gerichtlich und außergerichtlich wird die DGFL durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen der eine der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist.
(2) Die Geschäfte der DGFL führt der Vorstand. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt. Der Vorstand ist bei (virtueller) Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist.
(3) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorstandes steht den ordentlichen Mitgliedern zu.
(5) Zur Führung eines Sekretariats, der Verwaltung des Archivs, der Schriftleitung von Druckschriften usw. darf der Vorstand Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen einstellen. Die Begünstigung irgendeiner Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der DGFL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, sind unzulässig.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes beruft und leitet der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter-, der auch die Tagesordnung festlegt. Wird von drei Mitgliedern des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragt, so ist diesem Antrag mit einer Ladungsfrist von höchstens drei Wochen zu entsprechen. Vorstandsitzungen können in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die DGFL entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die natürliche und juristische Personen sein können. Es soll sich möglichst ausgewogen zusammensetzen. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Jedes Mitglied des Kuratoriums bleibt bis zur Neuwahl dieses Gremiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten der DGFL. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der DGFL verlangen.
(3) Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.
(4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Vorstands-mitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.
(5) Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.
(6) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(7) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(8) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bilden, in den durch den Vorstand hervorragende und verdienstvolle Wissenschaftler, die sich um den Zweck der DGFL verdient gemacht haben, berufen werden. Die Berufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei wissenschaftlichen Fragen und bereitet Ausarbeitungen und Kommentare für die DGFL vor.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen.
§ 10 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden.
§ 11 Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Satzungsänderungen treten bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist ermächtigt, sie den Forderungen der zuständigen Gerichte und Behörden anzupassen, soweit es sich nur um die Form und nicht um den schriftlichen Inhalt handelt.
§ 12 Schlussbestimmung
Im Falle der Auflösung der DGFL erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der DGFL oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege durch Maßnahmen zur Prävention von Herz-Kreislauf-Krankheiten, insbesondere der Atheroskleroseprävention. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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