Strukturierte curriculäre Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V. (Lipidologe DGFL) der Deutschen Gesellschaft für Lipidologie DGFL – Lipid-Liga e. V. vom 01.11.2023
Präambel
Zweck der Deutschen Gesellschaft für Lipidologie DGFL – Lipid-Liga e. V. – nachfolgend auch DGFL – Lipid-Liga e. V. genannt – ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Ziele der DGFL – Lipid-Liga e. V. sind: Fächerübergreifende Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in ärztliches Handeln, insbesondere auf dem Gebiet der Atheroskleroseprävention, Fortbildung der Ärzteschaft und Aufklärung der Bevölkerung sowie Beteiligung an und Unterstützung von Forschungsprojekten dieses Gebietes. Die DGFL – Lipid-Liga e. V. hat sich als Aufgabe gesetzt, alle Arbeitsbereiche, die sich mit Fettstoffwechselstörungen und/oder typischen Begleiterscheinungen befassen, zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Förderung von Prävention, Diagnostik und Therapie von Fettstoffwechselstörungen und Atherosklerose sowie von Folgeerkrankungen zu koordinieren.
In Erfüllung dieses Zwecks und zur Sicherstellung einer qualifizierten Betreuung der von einer Fettstoffwechselstörung betroffenen Menschen in Deutschland hat sich die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung von Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen DGFL – Lipid-Liga e. V. entschlossen, die ärztliche Qualifikation durch die „strukturierte Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ (Lipidologe DGFL) zu verstärken. Die Umsetzung erfolgt auf der Basis der nachfolgenden Durchführungsbestimmungen:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Führen der Bezeichnung „Lipidologe DGFL“
(1) Die Bezeichnung „Lipidologe DGFL“ ist eine Marke der Deutschen Gesellschaft für Lipidologie DGFL – Lipid-Liga e. V., die ausschließlich in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an der strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V. verwendet werden darf. Hierzu ist nur berechtigt, wem gemäß § 9 Absatz 2 hierfür die Genehmigung erteilt und nicht gemäß § 13 wieder entzogen wurde.
(2) Die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung „Lipidologe DGFL“ setzt die Mitgliedschaft in der DGFL – Lipid-Liga e. V., die erfolgreiche Teilnahme an der entsprechend ausgewiesenen Fortbildung und den Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung (zwei Fortbildungen pro Jahr) voraus. Alleiniger Veranstalter dieser Fortbildung ist die Deutsche Gesellschaft für Lipidologie e. V. (DGFL) – Lipid-Liga – ein gemeinnütziger Verein.
§ 2 Fortbildungsziele
Die Lipidologie umfasst alle Aspekte der Physiologie und Pathophysiologie, Epidemiologie, Prävention, Diagnostik, Behandlung sowie Begutachtung von primären und sekundären Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen sowie der damit verbundenen Evidenz und Gesundheitsökonomie.
2. Fortbildung
§ 3 Zulassung zur Fortbildung
(1) Zur Fortbildung wird zugelassen, wer
a) approbierter Arzt und in der Behandlung/Schulung von Patienten tätig ist,
b) Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Lipidologie DGFL – Lipid-Liga e. V. ist, sowie
c) die Durchführungsbestimmungen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ anerkennt,
d) den jährlichen Mitgliedsbeitrag und
e) die Teilnehmergebühr, gemäß § 5, Absatz (1) entrichtet hat.
(2) Die Zulassung zur Fortbildung ist mittels eines Formblattes, unter Beifügung der Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen über die DGFL – Lipid-Liga e. V.-Geschäftsstelle zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind oder nachträglich entfallen. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
§ 4 Art, Inhalt und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
(2) Der theoretische Teil der Fortbildung besteht aus folgenden Elementen:
a) Teilnahme an der zweitägigen „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ mit folgenden Ausbildungsinhalten: Physiologie und Pathophysiologie, Epidemiologie, Prävention, Diagnostik, Behandlung sowie Begutachtung von primären und sekundären Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen sowie der damit verbundenen Evidenz und Gesundheitsökonomie. Das „Curriculum Lipidologie“ wird in einem strukturierten Fortbildungskurs der DGFL – Lipid-Liga e. V. durchgeführt. Der Fortbildungskurs kann auf mehrere Kursblöcke aufgeteilt werden.
b) Teilnahme an mindestens zwei zertifizierten (CME) ärztlichen Fortbildungen auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen, die von der Prüfungskommission als für die Weiterbildung im Rahmen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ geeignet anerkannt wurden (die zweitägige Fortbildung Lipidologie DGFL wird nicht dazu gezählt). Die Teilnahme an diesen beiden ärztlichen Fortbildungen sollte nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Liste ärztlicher Fortbildungen, die anerkannt sind, sind in der Anlage aufgeführt. Die Aufnahme einer Fortbildung in diese Liste kann formlos bei der DGFL – Lipid-Liga e. V. beantragt werden.
(3) Der praktische Teil der Fortbildung besteht aus mindestens 10 eigenen klinischen Behandlungsfällen auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen, die den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen. Sie sind innerhalb eines Jahres nach Teilnahme am theoretischen Teil der Fortbildung einzureichen. Erfüllen die Inhalte der dokumentierten Behandlungsfälle nicht die Kriterien der Gutachter (z. B. falsche Indikationsstellung, falsche Therapie), so ist eine Nach- bzw. Neudokumentation erforderlich. Für die Nachbegutachtung fällt eine Gebühr von 100,- € an. Entspricht die Nach- bzw. Neudokumentation nicht den Anforderungen, ist eine abermalige Nach- bzw. Neudokumentation nicht möglich. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.
(4) Die Prüfungskommission legt zu § 4 Inhalte, Zeitdauer und Qualitätsmerkmale fest. Ein Update erfolgt in Abhängigkeit vom aktuellen Wissensstand und der Prüfung auf praktische Relevanz im Hinblick auf das ärztliche Handeln.
§ 5 Teilnehmergebühren
(1) Die Kosten für den Teilnehmer der Fortbildung setzen sich wie folgt zusammen:
a) Teilnahmekosten an der “strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ gemäß § 4, Absatz (2) lit. a)
b) Organisations-, Verwaltungs- und Prüfungskosten
c) Fortbildungsmaterialien
Die Gebühren betragen für:
– Ärzt*innen in Ausbildung: 370,00 Euro (bei Online-Veranstaltungen) bzw. 410,00 Euro (bei Präsenz-Veranstaltungen) zzgl. Jahresmitgliedsbeitrag für die DGFL – Lipid-Liga e. V. – Mitgliedschaft
– Fachärzt*innen: 770,00 Euro (bei Online-Veranstaltungen) bzw. 810,00 Euro (bei Präsenz-Veranstaltungen) zzgl. Jahresmitgliedsbeitrag für die DGFL – Lipid-Liga e. V. – Mitgliedschaft
Weitere Gebühren seitens der DGFL – Lipid-Liga e. V., auch in Verbindung mit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung (§11), fallen nicht an.
(2) Bei einer Kostenerhöhung durch Dritte werden die Teilnehmerkosten gemäß § 5, Absatz (1) durch den Vorstand angepasst.
§ 6 Nachweise der Approbation und der Fortbildungen
(1) Für die Berechtigung zur Teilnahme an der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ ist, gemäß § 3, Absatz (1) lit. a) die Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde erforderlich.
(2) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind folgende Fortbildungsnachweise erforderlich, zu:
– § 4 Absatz (3) Kasuistiken durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der positiven Begutachtung
– § 4 Absatz (2) lit. a) durch Vorlage der erfolgreichen Teilnahme am Curriculum
– § 4 Absatz (2) lit. b) zwei zertifizierten Fortbildungen durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung. Die Teilnahme an der 2-tägigen Fortbildung Lipidologie DGFL, gemäß § 4 Absatz 2 lit. a), wird hierbei nicht dazu gezählt.
(3) Die Nachweise gemäß Absatz (1) und Absatz (2) sind mit der Versicherung des Antragstellers zu versehen, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
3. Prüfung
§ 7 Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Prüfungen und Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben nach den Durchführungsbestimmungen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie DGFL (Lipidologe DGFL)“ wird vom Vorstand eine Prüfungskommission gebildet. Zu Kommissionsmitgliedern dürfen nur Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Lipidologie DGFL – Lipid-Liga e. V. bestellt werden, die Lipidologe DGFL sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen. Abweichendes Vorgehen kann nur mit vorheriger Zustimmung des DGFL – Lipid-Liga e. V.-Vorstandes erfolgen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden der DGFL – Lipid-Liga e. V., den Vorstandsmitgliedern und weiteren vom Vorstand bestellten Mitgliedern aus dem Kreis der Lipidologen DGFL – Lipid-Liga e. V.. Der Vorsitzende der DGFL – Lipid-Liga e. V. ist gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, eine erneute Berufung ist möglich. Jedes Kommissionsmitglied ist außerdem zum Rücktritt berechtigt.
(3) Die Prüfungsinhalte basieren auf den Inhalten des Curriculums Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V..
(4) Die Prüfungskommission legt die Kriterien für eine bestandene Prüfung fest.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet über:
a) die Festlegung der Inhalte und des Umfangs der Multiple-Choice-Verfahren,
b) die Prüfungsmodalitäten zu § 9.
§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a) die Fortbildungsnachweise gemäß § 6 vollständig vorlegt,
b) die Teilnehmergebühren entrichtet hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Beifügung der Fortbildungsnachweise gemäß § 6 bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erfolgt schriftlich im Multiple-Choice-Verfahren. Art und Umfang legt die Prüfungskommission fest. Der Fragenkatalog wird dem Antragsteller zugesandt. Innerhalb von 4 Wochen nach Versand ist der Fragenkatalog zu beantworten und an die Geschäftsstelle zu schicken. Die Prüfungskommission entscheidet gemäß § 7, Absatz (4), ob die Prüfung als bestanden gilt.
(2) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, ist ihm eine vom Vorsitzenden der DGFL – Lipid-Liga e. V. unterzeichnete Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme an der strukturierten Fortbildung Lipidologie DGFL(Lipidologe DGFL) auszuhändigen
(3) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle. Er hat die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung gemäß § 10. Eine abermalige Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.
§ 10 Wiederholungsprüfung
(1) Zur Wiederholungsprüfung wird zugelassen, wer
a) die zusätzliche Prüfungsgebühr in Höhe von 100,- € für die Organisation, Verwaltung und Durchführung entrichtet und
b) den Zulassungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Prüfungstermin gestellt hat.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftstelle.
(4) § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Für die Wiederholungsprüfung gilt § 9 entsprechend.
(6) Die Verleihung einer Urkunde erfolgt nach bestandener Prüfung.
4. Fortbildung
§ 11 Jährliche Fortbildungspflicht
Alle Lipidologen DGFL – Lipid-Liga e. V. müssen sich neben ihrer allgemeinen Fortbildungspflicht ständig auch auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen fortbilden. Dieser Verpflichtung können sie nachkommen durch die Teilnahme an mindestens zwei zertifizierten (CME) ärztlichen Fortbildungen auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen und kardiovaskulären Krankheiten, die von der Prüfungskommission für die Weiterbildung im Rahmen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ als geeignet anerkannt wurden. Diese Liste, siehe Anlage der Durchführungsbestimmungen, ist unter www.lipid-liga.de online gestellt. Die Aufnahme von weiteren zertifizierten ärztlichen Fortbildungen in diese Liste kann formlos bei der Prüfungskommission beantragt werden.
Weitere Gebühren seitens der DGFL – Lipid-Liga e. V., auch in Verbindung mit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung, fallen nicht an.
§ 12 Fortbildungsnachweis
Die Teilnahme an den mindestens zwei jährlichen Fortbildungsveranstaltungen ist durch Übersendung einer Teilnahmebestätigung (Kopie) an die Geschäftsstelle nachzuweisen.
5. Entzug der Berechtigung
§ 13 Entzug der Berechtigung
(1) Die Berechtigung, die Bezeichnung „Lipidologe DGFL“ zu verwenden, ist zu entziehen, wenn der Berechtigte
- a) die Berechtigung durch Täuschung der Prüfungskommission erschlichen hat oder
- b) seine Approbation als Arzt verliert oder
- c) aktiv gegen Grundsätze und Ziele der DGFL – Lipid-Liga e. V. verstößt oder
- d) der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 11 nicht nachgekommen ist oder
- e) nicht mehr Mitglied der DGFL – Lipid-Liga e. V. ist.
(2) Über den Entzug der Berechtigung entscheidet der Vorstand der DGFL – Lipid-Liga e. V.. Der Betroffene erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
6. Schlussbestimmungen
§ 14 Aufgaben der DGFL – Lipid-Liga e. V.-Geschäftstelle
(1) Organisation, Koordination und Verwaltung der bundesweiten „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V. (Lipidologe DGFL)“.
(2) Die Geschäftsstelle der DGFL – Lipid-Liga e. V. unterstützt den Vorsitzenden der Prüfungskommission und die Prüfungskommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Mit Eingang des Antrags auf Zulassung zur Fortbildung ist eine Prüfungsakte anzulegen und durch die Geschäftsstelle zu führen. Die Prüfungsakten sind mindestens 5 Jahre lang nach Beendigung der Fortbildung aufzubewahren.
§ 15 Verzeichnis der Lipidologen DGFL – Lipid-Liga e. V.
(1) Die Geschäftsstelle führt ein Verzeichnis aller an der strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V. (Lipidologe DGFL) erfolgreichen Teilnehmer.
(2) Auf Verlangen erteilt die Geschäftsstelle Ratsuchenden Auskunft über Ärzte, die an der strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V. (Lipidologe DGFL) mit Erfolg teilgenommen haben.
§ 16 Rückerstattung von Gebühren
(1) Bezahlte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
(2) Auf Antrag werden Verwaltungs- und Prüfungsgebühren in begründeten Fällen ganz oder teilweise erstattet.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 31.07.2017 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
Hinweise:
Bei der Bezeichnung „Lipidologe DGFL“; handelt es sich nicht um eine nach den Berufsordnungen grundsätzlich führungsfähige Bezeichnung für Ärzte, sondern um eine nach dem entsprechenden ärztlichen Berufsrecht einzuordnende Bezeichnung (z.B. nach der Musterberufsordnung der deutschen Ärzte als „Tätigkeitsschwerpunkt“; bzw. nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern). Die Verwendung dieser Bezeichnung darf ausschließlich in Verbindung mit der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ erfolgen.
Copyright:
Die Lehrinhalte der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.“ sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der DGFL – Lipid-Liga e. V. (Herausgeber). Eine Weiterverwendung muss unter Angaben des Herausgebers erfolgen und bedarf dessen vorherigen Zustimmung.
Anlage zu § 4, Absatz (2) lit b) der Durchführungsbestimmungen der strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFL – Lipid-Liga e. V.(Lipidologe DGFL)
Liste von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftlichen Symposien und Kongressen, die u. a. als Fortbildungsveranstaltung, gemäß § 4, Absatz (2) lit b), unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass diese zertifiziert (CME) sind:
- Ärztliche Fortbildung der DGFL – Lipid-Liga e. V. zum jährlich stattfindenden bundesweiten „Tag des Cholesterins“
- Vascular Medicine and Atherosclerosis Congress VMAC
- Lp(a)-Update – Kongress der DGFL – Lipid-Liga e. V. (alle 2 Jahre)
- Symposien der DGFL – Lipid-Liga e. V. im Rahmen von Tagungen bzw. Kongressen anderer Fachgesellschaften, wie z. B. der DGA, der DGK, der DGIM und der DGfN
- Joint Meeting of ISFA – E-ISFA (International Society for Apheresis / European Group) (alle 2 Jahre)
- Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Angiologie Gesellschaft für Gefäßmedizin e. V. (DGA)
- Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM)
- Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie e. V. (DGfN)
- Jahrestagung und Herztage der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, Herz- und Kreislaufforschung e. V. (DGK)
- Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V. (DGPR)
- Jahrestagung des Arbeitskreises „Klinischer Lipidstoffwechsel“ in Maikammer
- ENDOKRINO-UPDATE-Seminar
- CME-zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen der Industrie
- Internationale Kongresse wie z. B. die der AHA (American Heart Association), der EAS (European Atherosclerosis Society) und der ESC (European Society of Cardiology)
Aktuelle Termine und weitere anerkannte Fortbildungen finden Sie im Veranstaltungskalender auf dieser Seite.
Die Aufnahme weiterer Fortbildungen in die obige Liste kann formlos bei der Geschäftsstelle der DGFL – Lipid-Liga e. V. beantragt werden.
Stand: 07/2024
Durchführungsbestimmungen als PDF
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